Wir haben uns im Isaan niedergelassen und hier unser Altersdomiziel erstellt. Seit 22 Jahren leben wir glücklich im Isaan. In Forum gebe ich viele Tips an Interessierte.
Konsularbescheinigung: Bei Vorlage eines gültigen Ehefähigkeitszeugnisses (nicht älter als 6 Monate) stellt die Botschaft für den deutschen Verlobten eineKonsularbescheinigung in deutscher und thailändischer Sprache aus.Diese ist dem thailändischen Standesbeamten bei der Eheschließung vorzulegen. Der thailändische Standesbeamte ist nach thailändischen Vorschriften verpflichtet, sich die Konsularbescheinigung vorlegen zu lassen. Die Bearbeitungszeit für die Ausstellung durch die Botschaft liegt in der Regel bei 3 bis 4 Arbeitstagen. Die Botschaft ist verpflichtet, vor Aushändigungder Konsularbescheinigung das Ehefähigkeitszeugnis im Original zu verlangen. Vor Aushändigung müssen bei der Botschaft auch die Reisepässe beider Verlobter im Original (oder in von einer amtlichen deutschen Stelle beglaubigten Fotokopie) vorgelegt und die Gebühren bezahlt werden. Die Honorarkonsuln in Chiang Mai, Phuket und Pattayasind nicht befugt, Konsularbescheinigungen auszustellen. Zur Ausstellung der Konsularbescheinigung genügen zunächst Kopien sowohl des Ehefähigkeitszeugnisses als auch der Reisepässe. Darüber hinaus muss der deutsche Verlobte zur Ausstellung der Bescheinigung folgende Angaben (hierzu steht ein Fragebogen auf der Website der Botschaft zur Verfügung) machen: Personalien, Passdaten, Angabe von Beruf, Arbeitgeber und monatlichem Nettoverdienst, Angabe von 2 Referenzpersonen mit Anschrift in Deutschland sowie Angabe, ob der deutsche Verlobte dritten Personen zu Unterhalt verpflichtet ist, und wenn ja, wem und in welcher Höhe. Wird der Fragebogen nicht vollständig ausgefüllt, kann die Botschaft die Konsularbescheinigung nicht ausstellen. Die Angaben werden von den thailändischen Standesämtern benötigt und sind Bestandteil der zweisprachigen Konsularbescheinigung. Die genannten Unterlagen können zur Vorbereitung der Konsularbescheinigung zunächst per Email an die Botschaft gesandt werden. Bei Abholung der Konsularbescheinigung ist die persönliche Vorsprache des/der deutschen Verlobten zur Beglaubigung seiner/ihrer Unterschrift erforderlich. Falls die Verlobten bereits ein gemeinsames Kind haben, das in Thailand geboren wurde, wird gebeten, die thailändische Geburtsurkunde vorzulegen, damit die thailändische Schreibweise des/der deutschen Verlobten übernommen werden kann. Die Konsularbescheinigung bedarf zusätzlich der „Überbeglaubigung“ durch das thailändische Außenministerium in Bangkok, da sie sonst von den thailändischen Standesbeamten nicht anerkannt wird (Ausnahme derzeit in der Praxis ist die Eheschließung beim Standesamt Bang Rak in Bangkok). Die Einholung dieses Überbeglaubigungsvermerks kann nicht von der Botschaft übernommen werden.
Fragebogen Falls die Verlobten bereits ein gemeinsames Kind haben, das in Thailand geboren wurde, wird gebeten, die thailändische Geburtsurkunde vorzulegen, damit die thailändische Schreibweise des/der deutschen Verlobten übernommen werden kann. Die Konsularbescheinigung bedarf zusätzlich der „Überbeglaubigung“ durch das thailändische Außenministerium in Bangkok, da sie sonst von den thailändischen Standesbeamten nicht anerkannt wird (Ausnahme derzeit in der Praxis ist die Eheschließung beim Standesamt Bang Rak in Bangkok). Die Einholung dieses Überbeglaubigungsvermerks kann nicht von der Botschaft übernommen werden. **************** Hinweis: Eine nach thailändischem Recht erfolgte einvernehmliche Scheidung der/des thailändischen Verlobten vor einem Bezirksamt bedarf zunächst der Anerkennung durch eine deutsche Landesjustizverwaltung. Dasselbe gilt, sofern der/die deutsche Verlobte ein ausländisches Scheidungsurteil vorlegt. Antragsformulare für die Anerkennung sind bei den deutschen Standesämtern, der Botschaft und auf der Webseite des Standesamtes I in Berlinwww.berlin.de/sen/justiz/struktur/a2_ausl_scheidg_hinw.htmlerhältlich. Dem Antrag müssen u.a. das Scheidungsurteil, die Scheidungsurkunde, ein Auszug aus dem Scheidungsregister sowie aus dem Eheregister mit deutscher Übersetzung beigefügt sein. Die Unterlagen sind zuvor von der deutschen Botschaft mit dem Legalisationsersatzvermerk zu versehen. Erst wenn die zuständige Landesjustizverwaltung die Scheidung anerkannt hat, kann das deutsche Standesamt das Ehefähigkeitszeugnis erteilen.
2. Heirat in Deutschland Eine Eheschließung in Deutschland erfolgt ebenfalls vor dem zuständigen Standesbeamten. Zu diesem Zweck ist von dem/der deutschen Verlobten eine Anmeldung zur Eheschließung (Vordrucke beim deutschen Standesamt und der Botschaft erhältlich) erforderlich. Falls die Anmeldung vom deutschen Verlobten allein vorgenommen wird muss eine Vollmacht durch den/die thailändische(n) Verlobten/die Verlobte, Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung genannt, vorgelegt werden. Formulare dafür gibt es ebenfalls beim deutschen Standesamt, der Botschaft und auf der Webseite des Standesamtes I in Berlin www.berlin.de/standesamt1/partnerschaft . In diesem Verfahren sind im Rahmen der Prüfung dem Standesbeamten in Deutschland von beiden Verlobten in der Regel dieselben wie die unter Punkt I, Nr. 1 aufgeführten Unterlagen vorzulegen. Auch hier empfiehlt sich eine zusätzliche Rückfrage beim deutschen Standesbeamten nach ggf. darüber hinaus erforderlichen Urkunden. Bezüglich der Aufnahme einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Standesamt. In der Regel müssen dafür die gleichen Unterlagen vorgelegt werden wie für eine Eheschließung.
Die Übersetzung der thailändischen Urkunden kann in Thailand oder in Deutschland erfolgen. Wegen unterschiedlicher Transkription aus der thailändischen Sprache, ist es sinnvoll, alle Urkunden durch einen Übersetzer übersetzen zu lassen, um einheitliche Schreibweise sicher zu stellen. Darüber hinaus wird von den deutschen Standesämtern grundsätzlich noch der Legalisationsersatzvermerk der Botschaft auf den thailändischen Urkunden verlangt. Die Botschaft weist darauf hin, dass die Einreise eines/einer thailändischen Staatsangehörigen nach Deutschland zum Zwecke der Eheschließung mit einem Touristenvisum (Schengen) nicht zulässig ist und ggf. mit Ausweisung gerechnet werden muss.
3. Ausländerrechtliche Aspekte/ Visumpflicht Sofern ein Ehegatte die thailändische Staatsangehörigkeit besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland hergestellt werden soll, ist zur Wohnsitznahme für den thailändischen Ehepartner einlangfristiges Visum vor Einreise erforderlich. Dabei ist es unerheblich, ob die Eheschließung in Thailand oder Deutschland erfolgen soll oder erfolgt ist. Ein Touristenvisum (Schengen-Visum) genügt nicht. Grundsätzlich muss bei Einreise mit einem Schengen-Visum eine erneute Heimreise erfolgen, da ein Wechsel des Aufenthaltszwecks (von Tourismus zu ehelicher Lebensgemeinschaft)ausgeschlossen ist. Die durch die Botschaft erteilten Visa für einen Aufenthalt von über 90 Tagen sind nur für Deutschland gültig. Formulare zur Beantragung eines Visums und dieses Merkblatt erhalten Sie kostenlos von der Botschaft und über die Homepage.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag für einen Aufenthalt von über 90 Tagen der Zustimmung der innerdeutschen Behörden, insbesondere des örtlichen Ausländeramts bedarf. Die Botschaft leitet Ihren Antrag so schnell wie möglich an die Ausländerbehörde in Deutschland zur Entscheidung weiter. Dieses Verfahren kann zwei Monate und länger dauern. Das Visum darf erst erteilt werden, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegt. Um den Ablauf zu beschleunigen, wird daher dem Partner in Deutschland empfohlen, den Fall bei der zuständigen Ausländerbehörde vorzutragen. Sie werden schriftlich über die Entscheidung benachrichtigt. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich werden kann, wenn dies von der zuständigen Ausländerbehörde zur Auflage gemacht wird. Die Gebühr für das Visum zur Eheschließung beträgt 60,- Euro, zahlbar ist der Betrag in Baht. Je nach aktuellem Wechselkurs sind dies ca. 2.800 Baht. Nach erfolgter Heirat ist das Visum gebührenfrei.
Zur Antragstellung sind vorzulegen: - zwei vollständig ausgefüllte Antragsformulare - zwei Passfotos - thail. Reisepass, mindestens gültig für 1 Jahr - Zertifikat des Goethe-Institutes über die Sprachprüfung A1 „Start Deutsch1“
zusätzlich a.) nach erfolgter Heirat: legalisierte Heiratsurkunde mit Übersetzung eines anerkannten Übersetzungsbüros. b.) bei beabsichtigter Eheschließung in Deutschland - Vorlage aller für die Eheschließung erforderlichen Unterlagen (s. Merkblatt Eheschließung) mit Übersetzung eines anerkannten Übersetzungsbüros. - förmliche Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG. Diese Verpflichtungserklärung kann ggf. vom in Deutschland lebenden Partner bei der Ausländerbehörde in Deutschland nachgereicht werden.