Wir haben uns im Isaan niedergelassen und hier unser Altersdomiziel erstellt. Seit 22 Jahren leben wir glücklich im Isaan. In Forum gebe ich viele Tips an Interessierte.
Eheschließungen I. Deutsch - thailändische Eheschließung 1. Heirat in Thailand Eine Eheschließung in Thailand erfolgt vor dem thailändischen Standesbeamten eines Bezirksamtes (Amphoe). Die Ehe kann in jedem beliebigen Bezirksamt geschlossen werden. Termine werden hierzu grundsätzlich nicht vergeben. Eine Eheschließung in der Deutschen Botschaft ist nicht möglich. Eine Eheschließung nach buddhistischem Ritual entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen und wird in Deutschland nicht anerkannt. Es ist in Thailand nicht möglich, eine gleichgeschlechtliche Ehe oder einen Partnerschaftsvertrag zu schließen. Voraussetzungen, die ein thailändischer Staatsangehöriger nach seinem Heimatrecht (§ 1448 ff des thailändischen Zivil- und Handelsgesetzbuches) für die Eheschließung erfüllen muss, sind (auszugsweise): - Mindestalter des/der thailändischen Verlobten von 20 Jahren, volle Geschäftsfähigkeit, - kein verwandschaftliches Verhältnis der Verlobten zueinander, - Ledigkeit bzw. ggf. rechtskräftige Auflösung aller früheren Ehen, - Wartezeit von 310 Tagen für die Verlobten/den Verlobten nach Auflösung der früheren Ehe. Ehefähigkeitszeugnis: Der/die deutsche Verlobte benötigt für die Eheschließung in Thailand ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis. Dieses wird von dem deutschen Standesbeamten in der Gemeinde, in der der Antragsteller noch gemeldet ist bzw. bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes zuletzt gemeldet war, ausgestellt. Beantragung des Ehefähigkeitszeugnisses: Der deutsche Verlobte hat seinem Antrag auf Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses (Anträge beim Standesamt, der Botschaft und unter www.berlin.de/standesamt1/partnerschaft erhältlich)bestimmte Unterlagen beizufügen, anhand derer der deutsche Standesbeamte überprüft, ob beide Verlobten die gesetzlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Eheschließung erfüllen. Die Botschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass die nachfolgende Aufstellung der vorzulegenden Urkunden nicht abschließend ist. Es wird daher empfohlen, sich zusätzlich bei dem zuständigen deutschen Standesbeamten zu vergewissern, ob dieser ggf. die Vorlage weiterer Papiere (Originale bzw. beglaubigte Kopien) verlangt. Urkunden des/der deutschen Verlobten: - Personalausweis oder Reisepass, - Meldebescheinigung bzw. Abmeldung aus Deutschland, - Geburtsurkunde - bei aufgelösten Vorehen: Scheidungsurteil der letzten Ehe mit Rechtskraftvermerk bzw. Sterbeurkunde des früheren Ehegatten
Urkunden des/der thailändischen Verlobten: - Reisepass oder Personalausweis - Geburtsurkunde - Auszug aus dem Hausregister oder Meldebescheinigung des Bezirksamtes - Ledigkeitsbescheinigung (nicht älter als 6 Monate) des Bezirksamtes des Wohnortes und Bescheinigung des Zentralregisteramts Bangkok zum Nachweis, dass auch in anderen Bezirksämtern in Thailand keine Eheschließung bzw. Ehescheidung registriert ist - bei Vorehen: Heiratsurkunde bzw. Auszug aus dem Heiratsregister, Scheidungsurkunde, Auszug aus dem Scheidungsregister der früheren Ehe und (bei gerichtlichen Scheidungen) Scheidungsurteil und Rechtskraftvermerk, bei durch Vereinbarung aufgelösten Ehen („Privatscheidung“ nach thailändischem Recht) Scheidungsprotokoll UND ggf. Anerkennung dieser Scheidung für den deutschen Rechtsbereich durch die zuständige deutsche Landesjustizverwaltung (s. gesondertes Merkblatt) bzw. im Falle der Auflösung der Ehe durch Tod die Sterbeurkunde des früheren Ehegatten Anträge auf „Anerkennung einer im Ausland erfolgten Ehescheidung“ durch die deutsche Landesjustizverwaltung gibt es bei den deutschen Standesämtern und der Botschaft. Die thailändischen Urkunden sind bei dem Bezirksamt erhältlich, bei dem der/die thailändische Verlobte gemeldet ist. Eine Beschaffung über die Botschaft ist nicht möglich. Bevor diese Urkunden dem Antrag auf Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses beigefügt werden können, müssen sie in die deutsche Sprache übersetzt und in der Regel von der Botschaft mit einem vereinfachten Echtheitsvermerk (s. Merkblatt „Legalisations- und Legalisationsersatzverfahren“) versehen worden sein. Für das Legalisationsersatzverfahren ist es nicht erforderlich, der Botschaft eine Übersetzung vorzulegen. Diese muss jedoch spätestens beim deutschen Standesamt zum Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses vorgelegt werden. Merkblatt „Legalisations- und Legalisationsersatzverfahren" Die Übersetzungen sollten von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer angefertigt werden. Eine Aufstellung der vereidigten Übersetzer, die auch in Thailand ein Büro unterhalten, ist auf Anfrage bei der Botschaft erhältlich oder der Homepage der Botschaft zu entnehmen. Dolmetscher- Übersetzerliste [pdf, 33,36k] Sind bereits Übersetzungen vorhanden, die von einem nicht vereidigten Übersetzungsbüro in Thailand angefertigt wurden, sollten diese zusätzlich einem in Deutschland vereidigten Übersetzer zur Bestätigung vorgelegt werden. Eine Beglaubigung von Übersetzungen durch die Botschaft ist nicht möglich.
Zum Legalisations- und Legalisationsersatzverfahren Das deutsche Standesamt muss Sie darüber informieren, ob thailändische Urkunden mit dem Legalisations- bzw. Legalisationsersatzvermerk der Deutschen Botschaft zu versehen sind oder nicht. Dieses Verfahren dient dem Zweck, die Echtheit ausländischer Urkunden zu bestätigen und sie damit im Rechtsverkehr in Deutschland verwendbar zu machen. Den Legalisations- oder den Legalisationsersatzvermerk auf Ihren Urkunden müssen Sie bei der Botschaft beantragen. Dieser Antrag kann formlos durch den Urkundeninhaber entweder mündlich persönlich in der Botschaft oder schriftlich gestellt werden. Falls der Urkundeninhaber nicht selbst bei der Botschaft vorsprechen kann, kann der Legalisationsantrag auch durch Dritte gestellt werden. Diese müssen jedoch eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch den Urkundeninhaber nachweisen. Für das Legalisations- und Legalisationsersatzverfahren müssen der Botschaft in aller Regel die Originalurkunden oder (nur im Ausnahmefall und bei Unmöglichkeit der Vorlage der Originale) beglaubigte Kopien und je zwei einfache Fotokopien jeder Urkunde zur Verfügung gestellt werden. Für beide Verfahren ist es nicht erforderlich, Übersetzungen der thailändischen Urkunden bei der Botschaft vorzulegen. Der Antragsteller hat bei Abgabe der Urkunden zu bestimmen, was mit ihnen nach Erledigung in der Botschaft zu geschehen hat (persönliche Abholung, Übersendung an eine deutsche Behörde, Übersendung an den deutschen Verlobten). Für die Rücksendung der Unterlagen innerhalb Thailands wird auf das Angebot der Thailand Post im Warteraum der Botschaft hingewiesen. Nähere Informationen finden Sie auf der Website der Botschaft. Thailand Post Bei mündlicher Vorsprache sind die Gebühren sofort zu entrichten (pro Urkunde z. Zt. zwischen 20,- und 40,- Euro zum jeweiligen Tageskurs in Landeswährung). Für den Fall, dass die Urkunden nach Erledigung an einen Empfänger in Deutschland versandt werden sollen, ist von dem deutschen Empfänger VOR Beginn des Verfahrens eine Kostenübernahmeerklärung bei der Botschaft abzugeben, die formlos übermittelt werden kann. Die legalisierten Urkunden werden dann zusammen mit der Kostenrechnung dem deutschen Empfänger übersandt. Die Botschaft überprüft im Legalisationsverfahren, ob Unterschriftsproben der thailändischen Behörden vorliegen und bestätigt ggf. deren Echtheit. Im Legalisationsersatzverfahren holt sie zunächst eine Auskunft der die Urkunde ausstellenden thailändischen Behörde ein. Es wird daher darauf hingewiesen, dass für das Verfahren mit einer Bearbeitungsdauer von 6 bis 8 Wochen, in Einzelfällen auch länger, gerechnet werden muss, da die Botschaft auf die Bearbeitungsdauer bei den thailändischen Behörden keinen Einfluss hat. Zusätzlich zu den Gebühren wird eine Pauschale in Höhe von 100,- Baht (ca. 2,- Euro) für Telefonkosten erhoben, die der Botschaft für Ferngespräche mit den thailändischen Behörden entstehen, sowie bei Versand der Urkunden nach Deutschland eine Postauslagenpauschale von derzeit 5.- €.