Wir haben uns im Isaan niedergelassen und hier unser Altersdomiziel erstellt. Seit 22 Jahren leben wir glücklich im Isaan. In Forum gebe ich viele Tips an Interessierte.
Seit 1970 darf im Prinzip kein Ausländer mehr in Thailand Grund und Boden erwerben oder besitzen. Artikel 86 des thäiländischen Grunderwerbsgesetzes (Landact) lässt jedoch folgende Ausnahmen zu: Ausländer,die vor Inkrafttreten des thäiländischen Grunderwerbsgesetzes am 1. Dezember 1945 in Thailand Grund erworben haben, dürfen ihn weiterhin besitzen. Sie dürfen aber keinen weiteren grund hinzuerwerben. Ausländer, die nach dem Inkrafttreten des Grunderwerbsgesetzes Grundbesitz durch Erbschaft erwerben, benötigen eine Genehmigung des Innenministers (§87 Land Act). Sie ist beim Department des Bezirksamtes (Amphö) zu beantragen.
Hotline der thailändischen Regierung zum jeweils neuesten Stand des Grunderwerbsrecht für Ausländer: Herrn Yongyuth Wichaidit (Generaldirektor des zentralen Grundbuchamtes in Bangkok) Telefon 2222837 oder seinen Stellvertreter: Herrn Sa-ad Chomboon, Telefon Bangkok 2223482 Herrn Somsak Iamthaisong (Generalsekretär des Grundbuchamtes) Telefon Bangkok 2229829 Herrn Boonchoed Kidhen (Abteilungsdirektordes Grundbuchamtes), Telefon Bangkok 2213873
Ausländer, (einschließlich Kinder thai-deutscher Eltern, die keinen thailändischen Pass besitzen), können jetzt für Wohnzwecke thailändischen Grundbesitz von bis zu einem Rai (=1600 m²) erwerben, wenn sie mindestens 40 Millionen Bath Guthaben auf einer thailändischen Bank unterhalten.
Das erworbene Grundstück muss den entsprechenden unter Nr. 2 aufgeführten Zweck erfüllen, sonst muss es veräußert werden.
Ein deutsches Kind, dessen Mutter Thailänderin ist und dessen Vater Deutscher, darf, wenn es außer der deutschen auch die thailändische Staatsbürgerschaft besitzt, Grundbesitz in Thailand erwerben und besitzen, wenn sein Lebensmittelpunkt in Thailand ist (und es nicht als Strohmann fungiert).
Grundbesitz durch eine thailändische Ehefrau eines Ausländers. Thailändische Staatsangehörige, die sich nach der Eheschließung die thailändische Staatsangehörigkeit beibehalten, haben zwar das Recht, in Thailand Grundbesitz zu erwerben. Da nach dem thailändischen Gesetz jedoch beim Kauf des Grundstücks die Unterschrift des Ehemannes erforderlich ist, kommt es zu Problemen, wenn der Ehemann Ausländer ist. Denn nach dem thailändischen ehelichem Güterrecht wird das während der Ehe erworbene Vermögen grundsätzlich gemeinsames Eigentum beider Eheleute – was bedeutet,dass der ausländische Ehemann durch seine Frau Miteigentümer des Grundbesitzes seiner Frau werden würde.Das ist jedoch nach Artikel 86 des Grunderwerbsgesetzes nicht erlaubt.
Im März 2000 hat das thailändische Innenministerium die Grundbuchämter angewiesen, thailändischen Ehefrauen von Ausländern dann den Erwerb von Grundbesitz zu beurkunden, wenn diese durch eine Erklärung ihres Ehemannes (abzugeben vor dem Grundbuchamt oder einem thailändischen Konsulat) nachweisen, dass das Geld für den Grundstückskauf allein ihnen persönlich gehört und somit der Ehemann keinen Zugriff auf das Grundstück hat.
Wurde schon vor Inkrafttreten dieses neuen Gesetzes Grundbesitz illegal gekauftso kann dieses Geschäft durch Abgabe der vorstehenden Erklärung nachträglich straffrei legalisiert werden. Grundbesitz, der vor der Eheschließung mit einem Ausländer erworben wurde, bleibt Alleineigentum des Erwerbers.